Satzung

des Kompetenz Netzwerk Außerklinische Intensiv- und Beatmungspflege e.V.

– als Abkürzung KNAIB.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter der Nr. VR 202030 beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26.07.2016 in Neufahrn b. Freising.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter der Nr. VR202030 beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26.07.2016 in Neufahrn b. Freising.

Satzungsänderung vom 24.10.2019

§ 1 Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen
Kompetenz Netzwerk Außerklinische Intensiv- und Beatmungspflege e.V.
Er wurde in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lauf an der Pegnitz.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Er dient der Entwicklung und Weiterentwicklung, Verbreitung und Umsetzung von Qualität in der außerklinischen Intensivpflege.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Dieser Vereinszweck soll erreicht werden durch:
• Mitwirken bei der Bearbeitung und Durchführung von Empfehlungen und Richtlinien auf dem Gebiet der Außerklinischen Intensivpflege, besonders in der professionellen Fachpflege
• Zusammenarbeit mit Institutionen der Aus-, Fort-, und Weiterbildung, und Berufsverbänden des Gesundheitswesens
• Überwachung von Fortbildungskursen sowie deren Zertifizierung nach dem KNAIB Curriculum
• Entwicklung von Konzepten und Empfehlungen z.B. im Bereich von Wohngemeinschaften
• Schaffung einer Plattform für den Erfahrungsaustausch zwischen allen in der Außerklinischen Intensivpflege beteiligten Partner

§ 3 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Geschäftsführende Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand (§6 Abs.1)

§ 4 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus ehrenamtlich tätigen Mitgliedern:
1.1. Vorsitzende / Vorsitzender
1.2. Stellvertretende. Vorsitzende / Stellvertretender. Vorsitzende
1.3. 2. Stellvertretende. Vorsitzende / 2. Stellvertretender. Vorsitzender
1.4. Kassenprüfer / Schriftführer
1.5. Stellvertretender Kassenprüfer / Schriftführer
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle unter § 4 Abs. 1, Ziff. 1.1.-1.3. genannten Personen. Sie sind je allein vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden vom erweiterten Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen der Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung- (Auf Verlangen eines Mitglieds erfolgt die Abstimmung über Anträge zur Sache schriftlich und geheim).
4. Nur aktive und passive Mitglieder die anwesend sind, sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, Gäste haben keine Möglichkeit an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Unternehmen oder Personen, die in einem Verband oder einer Unternehmensgruppe organisiert sind, werden eben für diesen Verband oder diese Unternehmensgruppe durch einen Vertreter dieser Organisation zu einer Stimme zusammengefasst.
Dementsprechend hat diese Gruppe nur eine Stimme.
Im Interesse der Fachgesellschaft darf eine Stimmhoheit von organisierten Interessenvertretern nicht erfolgen.
5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, benennen die übrigen Vorstandsmitglieder einvernehmlich einen Ersatz. Bei der folgenden Mitgliederversammlung ist das neue Vorstandsmitglied durch die anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestätigen.
6. Alle Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten lediglich eine Auslagenerstattung für nachgewiesene Aufwendungen.

§ 5 Beirat

1. Der Beirat soll den Vorstand und die Mitglieder in allen Fachfragen beraten und die Ziele der Gesellschaft auch nach außen hin bei anderen Berufsverbänden, Berufsgruppen, Institutionen und Behörden unterstützen.
2. Der Beirat hat höchstens zehn Mitglieder, in erster Linie Pflegepersonal, das auf dem Gebiet der professionellen Außerklinischen Intensivpflege führend tätig ist; ferner Fachärzte und Personen anderer Berufsgruppen.
3. Jedes Mitglied des Beirates wird durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes auf jeweils 5 Jahre berufen. Die Berufung kann uneingeschränkt wiederholt werden.

§ 6 Mitglieder

1. Erweiterte Vorstandsmitglieder werden alle Gründungsmitglieder und alle durch den Vorstand berufenen Mitglieder. Sie sind aktive Mitglieder.
2. Aktive Mitglieder werden für den Zeitraum der Arbeitsgruppentätigkeit durch den Vorstand hierzu berufen.
3. Passive Einzelmitglieder können alle Angehörige pflegerischer, medizinischer oder verwandter Berufe sein.
4. Passives Mitglied können auch Unternehmen im Gesundheitswesen, insbesondere Pflegedienste werden. Im Antragsformular ist der Stimmberechtigte und für den Verhinderungsfall sein Stellvertreter namentlich zu nennen. Bei Organisationen gilt § 4 Punkt 4.
5. Kooperativ können dem Verein beitreten
• Berufsverbände
• Organisationen des Gesundheitsdienstes
• Aus-, Fort-, und Weiterbildungsstätten
6. Fördernde Mitglieder können Krankenhäuser, Firmen, natürliche und juristische Personen sein, die die satzungsmäßigen Ziele des Vereins unterstützen wollen.
7. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss Personen ernennen, die die Entwicklung der Fachpflege nachhaltig gefördert haben.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Aufnahme als Mitglied

Die Mitgliedschaft muss schriftlich auf dem hierfür vorgegebenen Formular beantragt werden. Die Aufnahme von Mitgliedern im Sinne von § 6 Abs. 1. Ziff. 1.1. bis 1.4. erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss kann im schriftlichen Verfahren erfolgen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller bei Ablehnung die Gründe mitzuteilen. Die neuen Mitglieder werden auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt in folgenden Fällen:
1. Die Mitgliedschaft gilt immer für ein Jahr und verlängert sich automatisch. Sie kann von dem Mitglied danach mit einer dreimonatigen Frist zum Ende des nächsten Geschäftsjahres gekündigt werden. Mit erlöschen der Mitgliedschaft verfallen alle Anspräche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
2. Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person
3. Beitragsrückstände über ein Jahr trotz Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen
4. Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss der aktiven Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder

§ 9 Beiträge

Die aktiven und passiven Einzelmitglieder zahlen pro Kopf jährlich einen Betrag in Höhe von 100,00€. Der Betrag für Unternehmensmitglieder beträgt jährlich 250,00€.
Die Mitgliederversammlung kann mit dem neuen Geschäftsjahr eine Erhöhung festsetzen.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung besteht aus der
• Wahl des Vorstandes
• Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstands
• Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
• Änderung der Satzung
• Ausschluss von Mitgliedern
• Wahl der Kassenprüfer
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Einmal jährlich hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Wenn die Vereinsbelange es erfordern, kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, ebenso wenn dies von mindestens einem Viertel der ordentlichen aktiven Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen im Voraus mit Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung als Einladung allen Mitgliedern bekanntzugeben. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Hierunter fallen sowohl Rundschreiben, einfacher oder eingeschriebener Brief als auch telekommunikative Übermittlung im Sinne von § 127 Abs. 2 BGB, also insbesondere Fax oder E-Mail. Der E-Mail ist das unterzeichnete Einladungsschreiben als Scan beizufügen. Der Vorstand wählt nach seinem Ermessen eine der vorgenannten Einladungsformen für die jeweilige Einberufung. Das Einladungsschreiben oder der eingeschriebene, bzw. einfache Brief an die letzte dem Verein bekannte Postadresse des jeweiligen Mitglieds bzw. bei telekommunikativer Übermittlung an die dem Verein zuletzt bekannte Faxnummer, bzw. E-Mailadresse versandt wurde.

4. Die Mitglieder können bis spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftliche Anträge an den Vorstandstellen; diese sind in der Tagesordnung aufzunehmen.
5. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist jede Abstimmung geheim durchzuführen.
7. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin/ dem Stellvertreter geleitet.
8. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
9. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt und wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Dieses wird anschließend den Mitgliedern zugänglich gemacht.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aller Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder der öffentlichen Gesundheitspflege.

Errichtet am 24.10.2019

Die Satzung zum Ausdrucken (PDF)